Menü // GAEB

FAQ – STLB-BauZ

Im Zeitvertragsverfahren ist der Rahmenvertrag ein Bauvertrag, der den Auftragnehmer für eine bestimmte Zeit (in der Regel ein Jahr) verpflichtet, definierte Leistungen auf Abruf durchzuführen. Die Leistungen werden in Form von Einzelaufträgen zu den im Rahmenvertrag festgelegten Bedingungen beauftragt.

Der Rahmenvertrag kann abgeschlossen werden im:

  • Angebotsverfahren nach § 4 Nr. 3 VOB/A oder
  • Auf- und Abgebotsverfahren nach § 4 Nr. 4 VOB/A.

Beim Angebotsverfahren muss der Auftraggeber Art und Umfang der Leistung vorgeben. Der Bewerber setzt die Preise, die er für seine Leistung fordert, in die Leistungsbeschreibung ein oder gibt sie in anderer Weise im Angebot ab.

Beim Auf- und Abgebotsverfahren werden die vom Auftraggeber angebotenen Preise (bezogen auf die Menge 1) dem Auf- und Abgebot der Bieter unterstellt. Dieses Verfahren soll nur ausnahmsweise bei regelmäßig wiederkehrenden Unterhaltungsarbeiten, deren Umfang möglichst zu begrenzen ist, angewandt werden.

Die Aufgabe des Standardleistungsbuches für das Bauwesen – Zeitvertragsarbeiten – (STLB-BauZ) ist die Unterstützung regelmäßig wiederkehrender Bauunterhaltungsarbeiten an Bauwerken durch speziell auf diesen Aufgabenbereich abgestimmter standardisierter Ausschreibungstexte. Es unterstützt das Verfahren nach § 4 Nr. 4 VOB/A.

Die Standardleistungsbeschreibungen des STLB-BauZ enthalten Angaben über Bauart, Bauteil, Baustoff und Maße, die zur Herstellung der kompletten Leistung erforderlich sind. Es sind in der Regel keine Nebenleistungen nach VOB/C beschrieben, es sei denn, dass in den Standardbeschreibungen etwas anderes geregelt wurde.
In der Teilleistungsbeschreibung wird die Tätigkeit “liefern und einbauen” nicht gesondert genannt. Da für das Zeitvertragsverfahren grundsätzlich die VOB als Vertragsgrundlage zu vereinbaren ist, sind diese Tätigkeiten nach VOB/C DIN 18299 immer vereinbart.
Wird ausnahmsweise in den Teilleistungsbeschreibungen die Tätigkeit “nur einbauen” oder “nur verlegen” verlangt, gehört das entsprechende Befestigungsmaterial z.B. Kleber, Schrauben und Dübel zum Leistungsumfang.

Diese Regelungen sind in der Standardbeschreibung 000.01 beschrieben und gelten für alle 28 Leistungsbereiche.
Danach ist 1 m3 nicht schadstoffbelasteter Abfall aus dem Bereich des Auftraggebers in den Einheitspreisen enthalten. Bei darüber hinausgehenden Mengen von nicht schadstoffbelastetem Abfall sind in den Einheitspreisen enthalten:
Das Laden und Transportieren des zu entsorgenden Abfalls von der Ausbaustelle bis zu dem vom Auftraggeber (AG) benannten Lagerplatz auf der Baustelle oder in der Liegenschaft, sowie das Lagern und Sortieren nach Angabe des AG.
Der Weitertransport des Abfalls sowie dessen Entsorgung sind nicht in den Einheitspreisen enthalten. Die Kosten sind gesondert zu vereinbaren und zu vergüten.
Die Entsorgung von schadstoffbelastetem Abfall ist grundsätzlich nicht in den Einheitspreisen enthalten.

Die Besonderheit des STLB-BauZ ist die Vorgabe der Einheitspreise (EP) als Grundlage für das Auf- und Abgebotsverfahren nach § 4 Nr. 4 VOB/A.
Bei der Berechnung der Einheitspreise wurden die Kostenfaktoren einschl. ihrer Zu- und Abschläge berücksichtigt.: Lohnkosten, Stoffkosten, Gerätekosten, Sonstige Kosten.
Die Einheitspreise werden in Zusammenarbeit mit den in der GAEB-AG 7 vertretenden Fachverbänden ermittelt. Sie werden ausschließlich im Auf- und Abgebotsverfahren dem Wettbewerb unterstellt und dürfen nicht – auch nicht vergleichsweise – für andere Zwecke, z.B. als Richtpreise, verwendet werden. Preise enthalten keine Umsatzsteuer.

Das STLB-BauZ steht in Buchform und als Download zur Verfügung.

Vorraussetzung ist, dass diese Programme den GAEB Datenaustausch unterstützen oder eine Datanorm-Schnittstelle integriert haben. Verarbeitungsprogramme für STLB-BauZ sind über die Bausoftwarehäuser zu beziehen. Das Programm sollte die Richtlinien des Vergabehandbuches (VHB) unterstützen.